Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.01.2022

Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21   

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https://dejure.org/2022,19046
OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,19046)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,19046)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. März 2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,19046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag Änderung der Rechtsprechung des BFH Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in Bauträgerfällen Ermittlung der Höhe eines Vermögensschadens nach der Differenzhypothese

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Pflichtverletzung in Reverse-Charge-Fall: Keine Steuerberaterhaftung mangels Schaden!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Pflichtverletzung im Reverse-Charge-Fall: Keine Steuerberaterhaftung mangels Schaden! (IBR 2023, 103)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer allerdings nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) zusteht; die Korrektur der bis dahin fehlerhaft erfolgten Umsatzsteuererhebung soll ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("A-profits") des Bauträgers erfolgen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 -, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57).

    Dies steht im Widerspruch zur bereits oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("A-profits") des Bauträgers erfolgen soll (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 -, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 - V R 37/10 -, BFHE 243, 20, und vom 27.09.2018 - V R 49/17 -, BFHE 262, 571, in den sogenannten Bauträgerfällen - zu denen der vorliegende gehört - dem Bauträger (hier: der Klägerin) die von ihm auf die Leistungen der ausführenden Bauunternehmer abgeführte Umsatzsteuer auf Antrag hin ohne weiteres vom Finanzamt zu erstatten ist, weil die Steuererhebung beim Bauträger zu Unrecht erfolgt ist; richtigerweise ist Steuerschuldner der ausführende Bauunternehmer.
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 - V R 37/10 -, BFHE 243, 20, und vom 27.09.2018 - V R 49/17 -, BFHE 262, 571, in den sogenannten Bauträgerfällen - zu denen der vorliegende gehört - dem Bauträger (hier: der Klägerin) die von ihm auf die Leistungen der ausführenden Bauunternehmer abgeführte Umsatzsteuer auf Antrag hin ohne weiteres vom Finanzamt zu erstatten ist, weil die Steuererhebung beim Bauträger zu Unrecht erfolgt ist; richtigerweise ist Steuerschuldner der ausführende Bauunternehmer.
  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Für den hier maßgeblichen Bereich des Zivilrechts hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht; der Nachforderungsanspruch entsteht mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen; diese Gefahr tritt mit der Stellung des Erstattungsantrages des Bauträgers gegenüber dem Finanzamt ein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, NJW 2018, 2469, Rn. 38 bei juris).
  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Der Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers entsteht in jedem Fall mit der Stellung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers, selbst wenn gegenüber dem Bauunternehmer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist; auch in einem solchen besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, vom Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden; hierdurch würde allenfalls die Anfechtbarkeit der Heranziehungsbescheide begründet, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 -, DStR 2022, 57, Rn. 29 bei juris).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass von mehreren Finanzgerichten ein Anspruch des umsatzsteuererstattungsberechtigten Bauträgers auf Zahlung von Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 1, 2 AO bejaht wird (s. nur Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - 12 K 2324/17 -, DStRE 2019, 322).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    Es entsprach dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, dass die Bauträger die (nicht als Vorsteuer abziehbare) Umsatzsteuer auf die von ihnen bezogenen Bauleistungen tragen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.03.2022 - 16 U 113/21, DStR 2022, 2333, Rz 57).
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https://dejure.org/2022,21286
OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,21286)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,21286)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 16 U 113/21 (https://dejure.org/2022,21286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem Steuerberatervertrag Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in sogenannten Bauträgerfällen Fehlender Schadenseintritt

  • ibr-online

    Keine Steuerberaterhaftung in Bauträgerfällen trotz Pflichtverletzung!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer allerdings nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) zusteht; die Korrektur der bis dahin fehlerhaft erfolgten Umsatzsteuererhebung soll ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("windfall-profits") des Bauträgers erfolgen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 -, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57).

    Dies steht im Widerspruch zur bereits oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("windfall-profits") des Bauträgers erfolgen soll (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 -, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 - V R 37/10 -, BFHE 243, 20, und vom 27.09.2018 - V R 49/17 -, BFHE 262, 571, in den sogenannten Bauträgerfällen - zu denen der vorliegende gehört - dem Bauträger (hier: der Klägerin) die von ihm auf die Leistungen der ausführenden Bauunternehmer abgeführte Umsatzsteuer auf Antrag hin ohne weiteres vom Finanzamt zu erstatten ist, weil die Steuererhebung beim Bauträger zu Unrecht erfolgt ist; richtigerweise ist Steuerschuldner der ausführende Bauunternehmer.
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 - V R 37/10 -, BFHE 243, 20, und vom 27.09.2018 - V R 49/17 -, BFHE 262, 571, in den sogenannten Bauträgerfällen - zu denen der vorliegende gehört - dem Bauträger (hier: der Klägerin) die von ihm auf die Leistungen der ausführenden Bauunternehmer abgeführte Umsatzsteuer auf Antrag hin ohne weiteres vom Finanzamt zu erstatten ist, weil die Steuererhebung beim Bauträger zu Unrecht erfolgt ist; richtigerweise ist Steuerschuldner der ausführende Bauunternehmer.
  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Für den hier maßgeblichen Bereich des Zivilrechts hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht; der Nachforderungsanspruch entsteht mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen; diese Gefahr tritt mit der Stellung des Erstattungsantrages des Bauträgers gegenüber dem Finanzamt ein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, NJW 2018, 2469, Rn. 38 bei juris).
  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Der Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers entsteht in jedem Fall mit der Stellung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers, selbst wenn gegenüber dem Bauunternehmer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist; auch in einem solchen besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, vom Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden; hierdurch würde allenfalls die Anfechtbarkeit der Heranziehungsbescheide begründet, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 -, DStR 2022, 57, Rn. 29 bei juris).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
    Dem steht nicht entgegen, dass von mehreren Finanzgerichten ein Anspruch des umsatzsteuererstattungsberechtigten Bauträgers auf Zahlung von Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 1, 2 AO bejaht wird (s. nur Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - 12 K 2324/17 -, DStRE 2019, 322).
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